Unsere Satzung

Vereinssatzung und Jugendordnung

  •  1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr
    (1) Der Verein “SKI-CLUB Maulburg e. V.“ mit Sitz in Maulburg wurde am 01.06.1980 gegründet. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    (2) Zweck des Vereins ist vorrangig die Förderung des Sports, insbesondere die Pflege und Verbreitung des sportlichen und touristischen Schneesports. Daneben wird der Satzungszweck auch durch die Durchführung und Förderung von Jugendmaßnahmen und sonstiger Veranstaltungen sportlicher Art einschließlich der Organisation und Durchführung von Kursen verwirklicht. Außerdem werden zur Werbung und zur Pflege der Kameradschaft gelegentlich gesellige Veranstaltungen durchgeführt.
    (3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist im Vereinsregister Schopfheim eingetragen.
    (4) Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
    (5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
    (6) Mitglieder erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert der von ihnen nachgewiesenen Sacheinlage zurück.

 

  • 1a Schneesportschule
    Der Verein unterhält zur Organisation und Durchführung schneesportlicher Veranstaltungen im Bereich des Lehrwesens eine Ski- und Snowboardschule, die im Vorstand durch die Skischulleiter vertreten wird.

 

  • 2 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
    (1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
    (2) Bei Bedarf können Satzungsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3a Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach diesem Absatz trifft der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
    (3) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
    (4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs  Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die schriftlich geltend gemachten Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
    (4) Der Vorstand kann im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzen.
    (5) Der Vorstand kann eine Finanzordnung des Vereins erlassen und ändern, die weitere Einzelheiten regelt.

 

  • 3 Mitgliedschaft
    (1) Mitglied kann jede unbescholtene Person werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Mit Abgabe der Beitrittserklärung ist der Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten. Die Mitgliedschaft dauert mindestens zwei Jahre.
    (2) Jedes Mitglied hat grundsätzlich das Recht der Teilnahme an der Mitgliederversammlung und Ausübung der der Mitgliederversammlung zukommenden Rechte sowie zur Teilnahme an sportlichen und gesellschaftlichen Anlässen.
    (3) Der Verein hat Mitglieder ab 18 Jahre, Jugendmitglieder bis 18 Jahre, Ehrenmitglieder.
    (4) Die Mitgliedschaft wird beendet durch:
    1. Kündigung eines Mitglieds
    2. Ausschluss
    3. Tod
    (5) Die Kündigung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Sie kann zum Ende des Vereinsjahres erklärt werden. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Kündigung verantwortlich.
    (6) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Anrechte an den Verein und seine Einrichtungen.
  • 4 Ausschluss eines Mitgliedes
    (1) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag eines Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes ausgesprochen werden
  1. bei schwerem Verstoß gegen die Vereinssatzung, der Schädigung des Ansehens oder Schädigung der Interessen des Vereins
  2. wenn das Mitglied seiner Beitragsverpflichtung über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus trotz Mahnung nicht nachkommt
  3. bei Kundgabe extremistischer oder fremdenfeindlicher Handlungen oder bei Bekanntwerden solcher Bestrebungen innerhalb oder außerhalb des Vereins oder  der Mitgliedschaft in extremistischen Parteien und Organisationen
  4. aus einem anderen wichtigen Grund wie der Nichterfüllung mitgliedschaftlicher Pflichten gegenüber dem Verein
  • (2) Vor der Beschlussfassung über den Antrag ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, sich zu der Sache zu äußern.
    (3) Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von 30 Tagen die Berufung an den Vorstand zulässig. Die Berufung entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Hält der Vorstand trotz Berufung an dem Ausschluss fest, entscheidet die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung abschließend.
    (4) Ausgeschlossene Mitglieder verlieren jedes Anrecht an den Verein und seine Einrichtungen.

 

  • 5 Beitragspflichten der Mitglieder
    (1) Der von der Mitgliederversammlung beschlossene Mitgliedsbeitrag (Jahresbeitrag) ist mit Beginn des Geschäftsjahres fällig. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
    (2) Beiträge, zu denen die Mitglieder nach dieser Satzung zur Zahlung gegenüber dem Verein verpflichtet sind, werden nicht – auch nicht anteilig – erstattet, wenn ein Mitglied vorzeitig aus dem Verein – gleich aus welchem Grund – ausscheidet.
  • 6 Organe
    Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

  • 7 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus
  1. Vorsitzender
    2. Vorsitzender
    1. Schriftführer
    2. Schriftführer
    1. Kassierer
    2. Kassierer
    Sportwart Winter
    Sportwart Sommer
    Jugendleiter
    1. Skischulleiter
    2. Skischulleiter
    1. Beisitzer
    2. Beisitzer
    3. Beisitzer
  • (2) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung den Verein zu leiten und zu führen. Ihm obliegt neben der laufenden Geschäftsführung die Verwaltung und die Verwendung der Vereinsmittel. Er kann sich zur Regelung der internen Abläufe eine Geschäftsordnung geben und diese ändern. Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Im Streitfall tragen die Vorstandsmitglieder dafür die Beweislast.
    (3) Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher und Grundlagen für die Haushaltsrechnung des Vereins unter Beachtung der steuerrechtlichen und handelsrechtlichen Vorschriften geführt werden. Die Buchführung obliegt dem 1. Kassierer.
    (4) Der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, vertreten einzeln den Verein gerichtlich und außergerichtlich nach innen und außen.
    (5) Die Beschlüsse des Vorstandes werden grundsätzlich in einer Vorstandssitzung gefasst.
    (6) Die Beschlussfassung im Umlaufverfahren oder mit anderen Verfahren (z. B. als Telefonkonferenz, telefonische Abstimmung) ist möglich. Im Umlaufverfahren ist den Vorstandsmitgliedern die Beschlussvorlage schriftlich zuzuleiten. Widerspricht ein Vorstandsmitglied einem Verfahren nach diesem Absatz, so ist die Beschlussvorlage in der folgenden Vorstandssitzung zu behandeln. Die Beschlussvorlage im Umlaufverfahren ist mit einer Frist zu versehen, innerhalb der zu entscheiden oder zu widersprechen ist. Die Frist soll den Zeitraum von drei Tagen nicht unterschreiten. Beschlüsse im mündlichen Verfahren sind in der folgenden Vorstandssitzung in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen.
    (7) Die Beschlüsse des Vorstands werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn diese Satzung im Einzelfall nicht etwas anderes bestimmt. Eine Stimmenthaltung ist zulässig und wirkt als Nichtabgabe der Stimme; sie wird deshalb nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
    (8) Im Rahmen der Teilnahme am Online-Banking-Verfahren und der damit zusammenhängenden Abwicklung von Bankgeschäften wird der Verein durch den 1. Kassierer vertreten. Im Vertretungsfall werden die Bankgeschäfte durch den 2. Kassierer abgewickelt. Daneben kann der Vorstand im Innenverhältnis festlegen, welches der Vorstandsmitglieder außerdem die Zugangsberechtigung zum Online-Verfahren für den Verein erhält.
  • 8 Ehrungen
    Der Vorstand oder ein vom Vorstand eingesetztes Gremium beschließt über Ehrungen der Mitglieder.

 

  • 9 Mitgliederversammlung
    (1) Die Mitgliederversammlung wird alljährlich innerhalb der ersten vier Monate des neuen Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen. Die Mitglieder werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens zehn Tage zuvor schriftlich eingeladen.
    (2) Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen. In diesem Fall werden die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens eine Woche vor dem Tag der außerordentlichen Mitgliederversammlung eingeladen.
    (3) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Angelegenheiten:
  1. Genehmigung der Jahresberichte
  2. Genehmigung des Kassenberichts
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. Wahl des Vorstandes
  5. Wahl der Kassenprüfer
  6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen vom Vorstand ihr unterbreiteten Aufgaben
  8. Bestätigung der Jugendordnung
  9. Die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • (4) Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, und im Fall der Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
    (5) Jedes Mitglied hat in der Versammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder über 18 Jahre.
    (6) Die Mitgliederversammlung kann weitere Punkte auf die Tagesordnung setzen.
    (7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Der Vorstand  ist verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung auszuführen. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird dafür ein vom Vorstand bestimmtes Mitglied bis zur nächsten Wahl kommissarisch eingesetzt. Wiederwahl ist zulässig.
    (8) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Stimmenmehrheit) gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Eine Stimmenthaltung ist zulässig und wirkt als Nichtabgabe der Stimme; sie wird deshalb nicht berücksichtigt.
    (9) Über die Mitgliederversammlung, die Ergebnisse der einzelnen Wahlvorgänge und die Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    (10) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Beirat bestellen, der dem Vorstand beratend und unterstützend zur Seite steht.
    (11) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von dreiviertel der erschienenen Mitglieder.
    (12) Zur Durchführung der Kassenprüfung wählt die Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer aus der Mitte des Vereins. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahlperiode der Kassenprüfer soll möglichst nicht zu gleicher Zeit enden. Bei Bedarf ist aus diesem Grund eine Wahl für die Dauer eines Jahres möglich.
    (13) Die Rechnungsprüfung wird jährlich durch die Kassenprüfer durchgeführt und beinhaltet die gesamte Prüfung der Geschäftsführung des Vereins einschließlich der Jugendabteilung. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die gesamte Haushalts- und Wirtschaftsführung des Vereins hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit und Rechtmäßigkeit des Handels einschließlich einzelner Vorgänge und Verträge zu prüfen. Der Abschlussbericht ist dem Vorstand mit der Möglichkeit der Stellungnahme vorzulegen und in der Mitgliederversammlung vorzutragen.

 

  • 10 Wahl des Vorstandes
    (1) Wählbar als Vorstandsmitglied ist jede natürliche Person, die Vereinsmitglied und – mit Ausnahme des Jugendleiters – volljährig sein muss. Der Jugendleiter ist mit Vollendung des 15. Lebensjahres wählbar.
    (2) Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Annahme des Amtes gegenüber dem 1. Vorsitzenden oder schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt haben.
    (3) Die Vorstandsmitglieder werden grundsätzlich einzeln in geheimer Wahl gewählt. Bewerben sich so viele Kandidaten wie Ämter zu vergeben sind, kann die Wahl offen per Handzeichen in einem Wahlgang erfolgen, wenn dies die Versammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen hat.
    (4) Die Wahl ist wirksam abgeschlossen, wenn der Kandidat die Wahl angenommen hat.
    (5) Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat (einfache Mehrheit). Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die höchste Stimmenzahl erreicht haben. Gewählt ist im zweiten Wahlgang der Kandidat, der der die meisten Stimmen erhalten hat.  Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

  • 11 Satzungsänderung aus zwingenden Gründen
    Der Vorstand wird ermächtigt, die Vereinssatzung zu ändern, sofern reine redaktionelle Änderungen vorgenommen werden, oder wenn seitens der Behörden bei der Eintragung in das Vereinsregister Beanstandungen erhoben werden, welche die Gemeinnützigkeit, eine sonstige steuerrechtliche Anerkennung oder die Eintragungsfähigkeit des Vereins betreffen.

 

  • 12 Haftung
    (1) Die Teilnahme an den Veranstaltungen des Vereins erfolgt auf eigene Gefahr.
    Der Verein haftet nicht für Ansprüche des Mitglieds, die ihm gegenüber dem Verein daraus entstehen können, dass es anlässlich seiner Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen oder am sonstigen Vereinsbetrieb und/oder in Ausübung von Funktionen innerhalb des Vereins Unfälle oder sonstige Nachteile erleidet. Dieser Ausschluss gilt, gleich aus welchem Rechtsgrund Ansprüche gestellt werden können. Er erstreckt sich gleichzeitig auch auf solche Personen und Stellen, die aus dem Unfall selbständig sonst Ansprüche herleiten könnten.
    (2) Dies gilt nicht, soweit vorsätzliches Handeln zum Unfall bzw. zum Nachteil geführt hat. Der Ausschluss gilt auch insoweit und in dem Umfang nicht, wie der Verein Versicherungen für das Mitglied abgeschlossen und/oder das jeweilige Risiko versichert hat. Das Mitglied ist verpflichtet, sich über Umfang und Höhe der abgeschlossenen Versicherungen zu informieren und weiß, dass es sich auch auf eigene Kosten zusätzlich versichern kann, soweit eine Versicherung nicht oder nicht in dem Umfange besteht, die das Mitglied für ausreichend hält.
    (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden bei der Ausübung ihrer Geschäftsführung von der Haftung für einfache Fahrlässigkeit freigestellt; das gilt auch für die Überwachung der Tätigkeit hauptamtlicher Geschäftsführer und aller übrigen Mitarbeiter sowie für die Tätigkeit der verantwortlichen Leiter und Organisatoren der Veranstaltungen des Vereins.

 

  • 13 Vereinsauflösung und Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
    (1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes. Die Einladung des Vorstandes zu der Mitgliederversammlung, die über die Auflösung beschießen soll, muss vier Wochen vor der Sitzung schriftlich und durch das Mitteilungsblatt der Gemeinde Maulburg erfolgen. Als Nachweis der Einladungen gilt, wenn der Schriftführer oder der 1. Vorsitzende in der Versammlung versichert, dass eine schriftliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung den Mitgliedern zugesandt wurde und dass die Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der Gemeinde Maulburg erfolgte.
    (2) Die zu dem in Absatz 1 genannten Zweck einberufene Mitgliederversammlung gilt als beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat innerhalb von vier Wochen die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung zu erfolgen. Diese kann die Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschließen. Der Auflösungsbeschluss bedarf dreiviertel der abgegebenen Stimmen.
    (3) Bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks darf das Vermögen der Körperschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. (Grundsatz der Vermögensbindung) Diese Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn das Vermögen einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts für steuerbegünstigte Zwecke übertragen werden soll.
    (4) Die Körperschaft muss ihre Mittel grundsätzlich zeitnah für ihre steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwenden. Verwendung in diesem Sinne ist auch die Verwendung der Mittel für die Anschaffung oder Herstellung von Vermögensgegenständen, die den satzungsmäßigen Zwecken dienen. Eine zeitnahe Mittelverwendung ist gegeben, wenn die Mittel spätestens in den auf den  Zufluss folgenden zwei Kalender oder Wirtschaftsjahren für die steuerbegünstigten satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

  • 14 Datenschutz, Persönlichkeitsrechte
    (1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder.
    (2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Die Nutzung der Daten über diese Zwecke hinaus (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
    (3) Jedes Mitglied hat auf Antrag das Recht auf  Auskunft über seine gespeicherten Daten, sowie auf  deren Berichtigung und Löschung.(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder jederzeit widerruflich der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu Vereinszwecken zu.
  • 15 Sonstiges
    Soweit in dieser Satzung die männliche Form gebraucht wird, sind Männer und Frauen in gleicher Weise angesprochen. Die Verwendung der männlichen Bezeichnung dient allein der Vereinfachung und der Lesbarkeit der Satzung und soll nicht als Benachteiligung oder Diskriminierung der Frauen verstanden werden.
  • 16 Inkrafttreten
    Die Vereinssatzung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung vom 03.März 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bis dahin gültige Satzung außer Kraft.

Maulburg, den 03.März 2017

Jugendordnung

  1. Zuständigkeit, Mitgliedschaft
    Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilung des Ski-Club Maulburg e. V.

    Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des Ski-Club Maulburg e. V. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilung. Die Jugendordnung ist Bestandteil der Vereinssatzung.

    Die Jugendabteilung wird durch den Jugendleiter im Gesamtvorstand vertreten.

  2. Ziele
    Die Jugendabteilung des Ski-Club Maulburg e. V. gibt den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei der Persönlichkeitsentfaltung. Sie fördert die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen.
  1. Stimm- und Wahlrecht
    Der Jugendleiter ist von den stimm- und wahlberechtigten Jugendlichen des Ski-Club Maulburg e. V. zu wählen, dies kann auch ein Erwachsener sein. Stimm- bzw. wahlberechtigt sind Jugendliche von 7 – 18 Jahre. Der Jugendleiter wird mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
  1. Aufgaben
    Aufgaben sind insbesondere:
    – Ausbildung in der Sportart des Skifahren
    – Durchführung von Wettkämpfen und sonstigen sportlichen Aktivitäten
    – Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten usw.
  2. Jugendkasse
    Der Jugendabteilung steht jährlich ein Betrag von mindestens € 2,50 je Jugendmitglied zur freien Verfügung. Die Ausgaben sind dem Vorstand des Vereins mit Beleg nachzuweisen.
  3. Organe
    Organ der Jugendabteilung sind der Jugendleiter und die Jugendversammlung.
  4. Gültigkeit, Änderung der Ordnung
    Die Jugendordnung muss von der Jugendversammlung mit einer Mehrheit von zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden und von der Mitgliederversammlung des Vereins mit einer Mehrheit von zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder bestätigt werden.

    Sie tritt mit der Bestätigung durch sie Mitgliederversammlung in Kraft. Änderungen der Jugendordnung sind nur möglich mit einer Mehrheit von zweidrittel der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern der Mitgliederversammlung.

Maulburg, den 03.März.2017